| Der Anwalt der ersten Stunde | |
| "Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann." (Art. 159 Strafprozessordnung). | |
| Um dieses zentrale
Verteidigungsrecht rund um die Uhr zu ermöglichen wurde der Verein "Anwalt
der ersten Stunde" ins Leben gerufen, der einen Pikettdienst in den Kantonen
Schwyz und Glarus gewährleistet und praktisch ausschliesslich aus
Anwältinnen und Anwälten aus dem Kanton Schwyz besteht. Derzeit hat der
Verein 22 Mitglieder. Das Aufgebot des pikettleistenden Anwalts erfolgt ausschliesslich durch die Zentrale der Kantonspolizei. Die Interventionszeit beträgt zwei Stunden (inkl. Anreise und Besprechung). Der Einsatz des Anwalts beschränkt sich auf die erste Einvernahme. Vorbehalten bleibt dessen Bestellung zum privat erbetenen oder amtlichen Verteidiger. |
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| Für Beschuldigte: |
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| Wer das Recht auf den sog.
Anwalt der ersten Stunde in Anspruch nehmen will muss dies unmittelbar
vor der ersten polizeilichen Befragung verlangen. Die Kantonspolizei
wird dann den pikettleistenden Anwalt aufbieten. |
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| Achtung: - Der Anwalt der ersten Stunde ist nicht gratis. Dessen Aufwand wird dem Beschuldigten insbesondere im Fall einer Verurteilung in Rechnung gestellt. - Der Anwalt der ersten Stunde ist keine Rechtsauskunftsstelle. |
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| Verein "Anwalt der
ersten Stunde" |
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| Präsident | RA lic.iur. Markus Steiner, Wilenstrasse 136, 8832 Wilen-Wollerau |
| Vize-Präsidentin | RA lic.iur. Isabelle Schwander, Brunnen |
| Beisitzer | RA lic.iur. Richard Kälin, Freienbach/SZ |
| RA Dr. Patrick Schönbächler, Einsiedeln | |
| Für an einem Beitritt interessierte und
zur Leistung von Pikettdiensten bereite Anwältinnen und Anwälte aus den
Kantonen Schwyz und Glarus (Wohn- oder Arbeitsort): - Statuten - Reglement - Beitrittserklärung |
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